Der TraktorVersicherungsvergleich und die vorvertragliche Anzeigepflicht
Wir geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Trecker Versicherung online zu vergleichen und - als Besonderheit - auch den Online TraktorVersicherungsvergleich.
Bei
Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch telefonisch
während unserer Bürozeiten (Mo - Fr.: 9:00 - 18:00) oder per
E-Mail zur Verfügung. Als Versicherungsmakler vertreten wir unabhängig
Ihre Interessen gegenüber den Versicherungsgesellschaften. Ihr Vorteil
bei uns besteht für Sie darin, dass wir gemeinsam jedes Jahr Ihre
Verträge unabhängig vergleichen können und Sie bei Bedarf Ihre
Traktor-Versicherung jedes Jahr wechseln können, ohne dass Sie sich
einen neuen Ansprechpartner suchen müssen. Dieser Traktor
Versicherungsvergleich ist für Sie ein selbstverständlicher Service in
unserem Hause.
Leider gibt es nicht die Traktor Versicherung schlechthin für jeden Fahrzeughalter. Zu unterschiedlich sind die Einsatzgebiete und Versicherungsgrundlagen. Über unseren kostenlosen und unabhängigen Traktorversicherungsvergleich geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versicherungen online zu überprüfen und zu vergleichen. Dabei brauchen Sie nur die Fragen des Rechners zu beantworten. Sollten Sie einmal nicht weiter wissen, hilft Ihnen der Rechner, da überall Hilfebuttons vorhanden sind um Ihnen Ihre Fragen beantworten zu können.
Einschränkung des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsnehmer
hat alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes bedeutsamen
Umstände anzuzeigen und die im Versicherungsantrag gestellten Fragen
schriftlich wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Wenn nach
Unterzeichnung des Antrages und vor Zugang des Versicherungsscheines
Umstände eintreten, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes
Bedeutung haben, oder sich die bei der Antragstellung angegebenen
Umstände ändern, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Bei
unrichtigen Angaben zu den Gefahrumständen oder arglistigem
Verschweigen sonstiger Gefahrumstände kann der Versicherer nach den
Bestimmungen der §§ 16 – 22 VVG vom Vertrag zurücktreten oder diesen
anfechten oder den Versicherungsschutz versagen.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn den Traktor zu einem anderen als dem im Antrag
angegebenen Zweck verwendet wird; wenn ein unberechtigter
Fahrer den Traktorg gebraucht; wenn der Fahrer des Traktors
bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. In der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Versicherung von der
Leistungspflicht befreit, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht
genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, verwendet wird; wenn der Fahrer infolge
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegenüber dem
Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine
Obliegenheitsverletzung gemäß Buchstabe den Versicherer nur dann von
der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der
Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft
ermöglicht hat. Bei Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit
oder bei Gefahrerhöhung vor Eintritt des Versicherungsfalles (§§ 23 –
29 a VVG) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer
und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000
EUR beschränkt. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine
strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
